Vereinsstatuten

 
Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.
 
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein führt den Namen Schweizerverein Vorarlberg (SVV)
(2)    Er hat seinen Sitz in Bregenz, wenn vom Vorstand nicht anders beschlossen.
(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1)    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

§  die Förderung und Pflege der schweizerischen Staatsangehörigen die den Wohnsitz in Vorarlberg haben.
§  die Abhaltung von Versammlungen, Ausflüge, Besichtigungen, Anlässe kultureller und geselliger Art, sowie Unterstützungsaktionen
§  die Förderung der geistigen und körperlichen  Ertüchtigung seiner Mitglieder
§  die Förderung der Geselligkeit

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.
(3)   Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen:

(a)    Veranstaltung, Teilnahme und Durchführung von kulturellen Anlässe
(b)    Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes
(c)    gesellige Veranstaltungen jeglicher Art, Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen
(d)    Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc.
(e)    Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
(b)    Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
(c)    Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
 
(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktivmitglieder, Passivmitglieder unterstützende und Ehrenmitglieder
(2)    Aktivmitglieder können Schweizer und Schweizerinnen werden, die volljährig sind.
(3)    Unterstützende und passive Mitglieder können Schweizer und Schweizerinnen werden, die auch ihren Wohnsitz außerhalb Vorarlbergs haben, Ehepartner und Lebensgefährte mit nicht Schweizer Staatszugehörigkeit, die mit einem aktiven Mitglied verheiratet sind oder zusammen leben
(4)    Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Über die Aufnahme von aktiven und Passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2)    Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
 


 
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.   
(2)    Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)    Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse und gegen die Statuten verstößt, verfügt werden.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Rechte:

a)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b)     Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven und  Ehrenmitgliedern zu.
c)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
d)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
e)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
f)      Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2)    Pflichten:

a)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
b)     Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c)     Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
 
§ 9: Generalversammlung

(1)    Eine ordentliche Generalversammlung findet  jährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a)     Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b)     schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c)     Verlangen der Rechnungsprüfer
d)     Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
 
 
 
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)     Wahl der Stimmenzähler
b)     Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c)     Jahresbericht des Präsidenten
d)     Bericht des Kassier über die Kassengebarung
e)     Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
f)      Vornahme von Ehrungen
g)     Wahl des Präsidenten
h)     Wahl des Vorstandes
i)       Wahl der Rechnungsrevisoren
j)       Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
k)     Auflösung des Vereins
l)       Statutenänderungen
m)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige aus der Tagesordnung stehende Fragen

 
 
§ 11: Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

(a)    Präsident
(b)    Vizepräsident
(c)    Aktuar
(d)    Kassier
(e)    und bis zu 5 Beisitzer

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12: Aufgaben des Vorstands
 
(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(2)    Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(3)    Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
(4)    In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
§  für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
§  Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
§  Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
§  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
§  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(2)    Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Aktuars, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.
(3)    Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
(4)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(5)    Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6)    Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(7)    Der Aktuar unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(8)    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9)    Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.
 
§ 14: Rechnungsprüfer

(1)    Zwei unabhängige und unbefangene Personen  werden von der Generalversammlung für 1 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(4)    Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 
§ 15: Schiedsgericht

(1)    Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, daß jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)    Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
(4)    Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
 
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
 
(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat. 
(3)    Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
(4)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. 
 
 
                                                                                                                         Robert Bänziger